Rechtsprechung
BGH, 25.06.1968 - VI ZR 149/67 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Fristversäumung im Unterhaltsprozess - Versäumung der Frist durch den Amtsvormund - Beiordnung eines Mündels im Armenrecht - Mitverschulden des beigeordneten Anwalts - Einlegung der Berufung auf die stattgefundene Zustellung des Urteils hin
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Papierfundstellen
- NJW 1968, 1966
- MDR 1968, 916
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 22.06.1959 - III ZR 52/58
Pflichten des Armenanwalts
Auszug aus BGH, 25.06.1968 - VI ZR 149/67
Wäre der Fristablauf so knapp gewesen, daß ein möglicherweise stark beschäftigter Anwalt mit der Prüfung der Fristen und mit der Einreichung seiner Anträge hätte in Schwierigkeiten geraten können, so würde es die Pflicht zur sorgfältigen Wahrnehmung der Belange des Mündels den Amtsvormund allerdings geboten haben, den Anwalt auf die nach Deiner Beurteilung für die Frist maßgeblichen Vorgänge ausdrücklich hinzuweisen; solchenfalls könnte das Absehen hiervon auch den Vorwurf der Mitschuld begründen, soweit man (mit der Entscheidung BGHZ 30, 226) davon ausgehe, daß von einem Amtsvormund über die üblichen Kenntnisse des materiellen Alimentenrechts hinaus auch die Kenntnis des Gesetzes und der Rechtsprechung auf Teilgebieten des Zivilprozeßrechts, insbesondere betreffend Rechtsmittelfristen und Wiedereinsetzungsvoraussetzungen, zu verlangen sei.Diese Beurteilung steht nicht in Widerspruch zu der im Berufungsurteil erwähnten und von der Revision angezogenen Entscheidung BGHZ 30, 226.
- BGH, 03.07.1951 - I ZR 44/50
verbrannter Hausrat - §§ 254, 278 BGB, bestehendes Vertragsverhältnis
Auszug aus BGH, 25.06.1968 - VI ZR 149/67
Dabei ist nicht erforderlich, daß der Amtsvormund eine Rechtspflicht verletzt haben müßte; vielmehr genügt es, wenn er eine Sorgfalt außer acht gelassen hat, wie sie ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt und wie sie daher den Umständen nach auch im Interesse des Klägers geboten und vom Amtsvormund aufzuwenden war (vgl. BGHZ 3, 46, 49, 50) [BGH 03.07.1951 - I ZR 44/50].